29.01.2026
Erbfall im Ausland: Wann Sie einen deutschen Notar benötigen, besonders bei Immobilienbesitz?
In einer zunehmend vernetzten Welt mit internationalen Wohnsitzen, grenzüberschreitenden Familienkonstellationen und Auslandsvermögen wird der Erbfall mit Auslandsbezug zur Realität für viele. Doch was gilt, wenn der Erblasser zuletzt in Spanien lebte, aber eine Eigentumswohnung in Frankfurt hinterlässt? Wann muss ein deutscher Notar eingeschaltet werden? Und wie verhält es sich speziell, wenn Immobilien vererbt werden?
1. EU-Erbrechtsverordnung: Wohnsitz statt Staatsangehörigkeit
Seit dem 17. August 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO Nr. 650/2012), welches Erbrecht in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU zur Anwendung kommt (ausgenommen Dänemark und Irland).
Grundregel: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel: Eine deutsche Staatsangehörige verstirbt in Spanien, wo sie seit mehreren Jahren lebt. Ihr gesamter Nachlass, einschließlich einer Wohnung in Frankfurt, unterliegt nun grundsätzlich dem spanischen Erbrecht, sofern keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen wurde.
2. Gestaltungsmöglichkeit: Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts
Die EU-ErbVO erlaubt jedoch eine Rechtswahl: Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass das Erbrecht seines Heimatstaates gelten soll.
Für Deutsche, die im Ausland leben, ist diese Option besonders wichtig – insbesondere, wenn sie Immobilien in Deutschland besitzen. Ohne Rechtswahl drohen rechtliche Unsicherheiten bei der Nachlassabwicklung.
Tipp: Die Rechtswahl sollte notariell beraten und ausdrücklich sowie eindeutig formuliert sein. Sie schafft Klarheit und vermeidet spätere Konflikte, z. B. bei Pflichtteilsrechten oder der Erbquotenverteilung.
3. Immobilien in Deutschland: Notarielle Mitwirkung erforderlich
Einer der wichtigsten Gründe, einen deutschen Notar bei einem Erbfall mit Auslandsbezug einzuschalten, ist der Grundstücksbesitz in Deutschland. Nach deutschem Recht (§ 311b BGB) dürfen Immobiliengeschäfte nur durch notarielle Beurkundung wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch im Erbfall.
Typische Fälle:
- Erben möchten eine in Deutschland belegene Immobilie aufteilen (Erbauseinandersetzung).
- Ein Miterbe wird durch Auszahlung der anderen zum alleinigen Eigentümer.
- Die Immobilie soll verkauft werden.
In all diesen Konstellationen ist die Mitwirkung eines deutschen Notars zwingend notwendig.
4. Grundbucheintrag: Nachweis der Erbenstellung erforderlich
Für jede Grundbuchumschreibung muss die Erbenstellung durch ein gültiges Dokument nachgewiesen werden. In Betracht kommen:
- ein deutscher Erbschein
- ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
- bei notariellen Testamenten und Erbverträgen: die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
Der Notar prüft diese Dokumente, bereitet den Antrag auf Umschreibung vor und reicht diesen beim Grundbuchamt ein. Wichtig ist, dass auch im Ausland ausgestellte Nachlasszeugnisse bestimmten Anforderungen genügen müssen (Apostille, Übersetzung etc.).
Hinweis: Das ENZ wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) anerkannt, ein großer Vorteil bei Nachlässen mit Vermögen in mehreren Ländern.
5. Beglaubigung ausländischer Dokumente
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug werden häufig Nachlassdokumente in anderen Ländern erstellt. Damit diese in Deutschland rechtlich wirksam verwendet werden können, ist oft eine notarielle Beglaubigung oder eine Apostille erforderlich.
Ein deutscher Notar kann:
- die Echtheit von Unterschriften unter Erklärungen beglaubigen (z. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft),
- die Unterschrift eines vereidigten Übersetzers unter einer Übersetzung beglaubigen,
- bei Bedarf die Apostille-Verfahren einleiten.
Dies erhöht die Rechtssicherheit und wird von Grundbuchämtern, Banken oder Behörden in Deutschland häufig verlangt.
6. Ausschlagung der Erbschaft: Fristen beachten!
Nicht jede Erbschaft wird angenommen. Dies gilt insbesondere bei Schulden im Nachlass. Die Ausschlagung muss in Deutschland innerhalb von sechs Wochen erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate, sofern:
- der Erblasser im Ausland lebte oder
- sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.
Die Erklärung muss entweder beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden. Der Notar sendet die Ausschlagung an das Nachlassgericht. Diese wird erst mit fristgerechtem Eingang dort wirksam (§ 1945 BGB).
Wichtiger Hinweis: Längere Postlaufzeiten können bei der Ausschlagung unter Mitwirkung eines Notars ggf. die Fristeinhaltung gefährden. Daher empfiehlt es sich im Falle der Ausschlagung eines Erbes, die Erklärung direkt zur Niederschrift beim Nachlassgericht abzugeben. Aufgrund der gesetzlichen Fristvorgaben ist das Nachlassgericht gehalten, zeitnah hierfür einen Termin bereitzustellen.
7. Testament und Erbvertrag mit Auslandsbezug
Bei Immobilienbesitz in Deutschland ist es sinnvoll, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Das gilt insbesondere, wenn es um internationale Vermögensverhältnisse geht.
Vorteile eines notariellen Testaments bei Auslandsbezug:
- rechtliche Prüfung und Beratung durch den Notar
- Hinterlegung beim Nachlassgericht und Registrierung im Zentralen Testamentsregister
- bessere internationale Anerkennung als eigenhändige Testamente
Erbverträge, z. B. zwischen Ehepartnern oder Lebensgefährten, bedürfen ohnehin der notariellen Beurkundung (§ 2276 Abs. 1 BGB). Eine bloße Unterschrift genügt hier nicht.
Praxisbeispiel: Wohnung in Frankfurt, letzter Wohnsitz im Ausland, kein notarielles Testament in Deutschland
Frau Müller, deutsche Staatsangehörige, lebte zuletzt in Spanien und verstarb dort. Sie hinterlässt eine Eigentumswohnung in Frankfurt. Ihre Kinder leben in Deutschland.
Da kein Testament mit Rechtswahl vorliegt, gilt spanisches Erbrecht.
Die Erben beantragen nun zuerst ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) in Spanien, das in Deutschland anerkannt wird. Für die Beantragung der Umschreibung der Wohnung im Grundbuch und die geplante Auseinandersetzung des Nachlasses wird ein deutscher Notar benötigt.
8. Internationale Nachlassplanung: Vorsorge zahlt sich aus
Wer Vermögen im Ausland besitzt oder dauerhaft dort lebt, sollte rechtzeitig vorsorgen:
- durch eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts
- durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag
- durch Vorsorgevollmachten, die auch im Ausland anerkannt werden
Ein erfahrener Notar kann nicht nur beraten, sondern auch sicherstellen, dass Formvorschriften eingehalten und alle Dokumente korrekt registriert werden.
Der Erbfall im Ausland wirft viele Fragen auf, besonders dann, wenn Immobilien in Deutschland betroffen sind.
Eine frühzeitige notarielle Beratung schafft Klarheit: für den Erbfall ebenso wie für die vorausschauende Nachlassplanung.
Weiterführende Informationen:
Erbfall im Ausland: Wann Sie einen deutschen Notar benötigen